Satzung der Sektion Sonneberg des Deutschen Alpenvereins
Allgemeines
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13.03.2009.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Sonneberg des Deutschen Alpenvereins ( DAV ) e.V. und hat seinen Sitz in Sonneberg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sonneberg eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck der
Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen
und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu
pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über Gebirge zu erweitern und dadurch
die Bindung zur Heimat zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu
fördern.
- Die Sektion
ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die
Chancengleichheit von Frauen und Männern.
- Die Sektion
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports,
des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der
Heimatpflege und Heimatkunde.
- Die Sektion
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bergsteigerische, alpinsportliche und konditionelle Ausbildung nach
Kriterien des DAV und des DOSB, Förderung bersteigerischer und
alpinsportlicher Unternehmungen, des Skisports, von Ausdauer- und
Nordicsportarten, Ausleihe von Bergsportausrüstungen, Unterstützung des
alpinen Rettungswesens.
- Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie
Wanderungen, Kanufahrten, Mountainbiking und Teilnahme an sportlichen
Veranstaltungen die der allgemeinen körperlichen Ausbildung und der
Ausdauer dienen.
- Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung
des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV.
- Errichten,
Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen.
- Erhalten
und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens
und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen.
- Schutz und
Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der
deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und
der Erhaltung von Hütten und Wegen.
- umfassende
Jugend- und Familienarbeit.
- Förderung
und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer
Arbeiten auf alpinen Gebiet.
- Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des
Vereinszwecks.
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion
ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der
Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich
aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
- den
Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen, wie sie von der
Mitgliederversammlung genehmigt worden sind.
- die von der
Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen
rechtzeitig zu bezahlen.
- Veränderungen
im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen
- die
satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen,
insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die
Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich
bezeichnet hat.
- in der
Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern
der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an
Veranstaltungen des DAV entstehen.
- Satzungsänderungen
vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen.
- jede Veräußerung
oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten
handelt, von DAV genehmigen zu lassen
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
- Die volljährigen
Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen
und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür
vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern
zustehenden Rechte.
- Den nicht
volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitglieder-
rechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können
Mitglieder ab den 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt
werden.
- Die
Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen
Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür
vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
- Eine
Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der
Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherung
hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer
sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung
gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an
Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
- Eine
Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten
Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der
Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV
entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen
hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs
des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der
DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
- Jedes
Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des
laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt
die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung
des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
- Die
Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es
den Jahresbeitrag entrichtet hat.
- Bis 30. August des laufenden Jahres eingetretene Mitglieder haben
den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Bei Eintritten
ab 1. September wird die Hälfte des aktuellen Jahresbeitrages fällig.
- Der
Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf
Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
- Jedes
Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der
Sektion mitzuteilen.
Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach hat es event. entstehende Kosten zu tragen.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die
Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer
Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion
befreit werden.
Fördernde
Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen
werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der
Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen.
Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der
Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine
mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen
Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen
Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht,
jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt
am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluß durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
- Wer in die
Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich - auch unter Nutzung
moderner Kommunikationsmöglichkeiten - zu beantragen.
- Bei der
Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis
delegieren.
- Die
Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten
Jahresbeitrags wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch Austritt
- durch Tod
- durch Streichung
- durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
-
Der
Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er
wirkt am Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3
Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
-
Der
Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn
das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht
bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
- Auf Antrag
kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
- Ausschließungsgründe
sind:
- grober Verstoß gegen Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV.
- grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
- Gegen den
Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides
beim Vorstand eingelegt werden.
Vor
der Beschlussfassung durch den Vorstand und dieMitgliederversammlung ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu
gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
§ 13 Abteilungen
- Die
Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu
Abteilungen oder Gruppen (z. B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion
zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss
auflösen.
- Für
Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene
Gruppen einzurichten.
- Die
Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die
Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV
zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der der Vorstand
darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen
(Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die
Jugendsatzung der Sektion übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag
darf nur mit Zustimmung des Sektionsvorstandes festgesetzt werden.
- Eigene
Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 14 Organe der Sektion
Organe der Sektion sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung
- Der
Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten
Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in als geschäftsführender Vorstand,
dem/der Schriftführer/in und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend
sowie bis drei Beisitzern/innen.
- Die
Mitglieder des Vorstandes werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist
ein neuer Vorstand nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur
Wahl des neuen Vorstandes.
- Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder
Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
- Die
Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 16 Vertretung
Die Sektion
wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden
Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende
und der/die Schatzmeister/in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es
sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 6000,00
Euro, so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung
eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitglieds
erforderlich. Im Innenverhältnis dürfen hierbei der/die Zweite
Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden und der/die
Schatzmeister/in nur bei Verhinderung des/der Ersten und Zweiten
Vorsitzenden handeln.
§ 17 Aufgaben
Der
geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen
der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18 Geschäftsordnung
- Der
Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner/ihrer
Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen/derer
Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen eingeladen. Er
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn
sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
- Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der
Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder
verlangen.
- Die Sektion
kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen.
§ 19 Beirat
- Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag
der Wahl an, von der Mitgliederversammlung, gewählt, auf Vorschlag der
Abteilungen und Gruppen nach §13 und für die Erledigung spezieller
Aufgaben gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandmitglieder können
nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
- Der Beirat
hat die Aufgabe den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
- Der Beirat
wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder dem/der Zweiten Vorsitzenden
mindestend einmal im Jahr einberufen. Er muß einberufen werden, wenn
mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand
verlangen. Zu Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes
Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht. Nach
Erfordernissen trifft sich der Beirat in Eigeninitiative zu weiteren
Beratungen in enger kameradschaftlicher Zusammenarbeit.
Über Verlauf
und Inhalt der Beratungen erhält der Sektionsvorstand allfällig eine
Niederschrift.
Mitgliederversammlung
§ 20 Einberufung
Der Vorstand
beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein,zu der die
Mitglieder spätestens 6 Wochen vorher schriftlich oder durch das für die
Veröffentlichung der Sektion bestimmte Blatt eingeladen werden müssen;
die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die
Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.
Der
Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den
gleichen Bestimmungen wie Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden,
wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter der
Angabe des Grundes beantragen.
§ 21 Aufgaben
- Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
- den Vorstand zu entlasten
- den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
- den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
- Vorstand, Beirat und Rechnungsprüfer zu wählen
- die Satzung zu ändern
- die Sektion aufzulösen
- Ein
Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen;
Stimmenthaltung zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
nicht mit.
- Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderung
bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 22 Geschäftsordnung
Der/die Erste
oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist
eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten
muss. Sie muss vom dem/der Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer
unterzeichnet sein.
Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 23 Rechnungsprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt jeweils auf Dauer von drei Jahren zwei
Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte
der Sektion einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu
berichten.
§ 24 Auflösung
Über die Auflösung
der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind
weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung
nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
Die
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch
gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Der Beschluss kann nur dahin
lauten, dass das Vermögen an den DAV oder an eine oder mehrere seiner,
als gemeinnützig
anerkannten Sektionen fällt und unmittelbar und ausschließlich für die
Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für Förderung
des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu verwenden ist. Alle Rechte
an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion
unentgeltlich zu übertragen. Das gleiche gilt, wenn die Sektion
zwangsweise aufgelöst wird oder der bisherige Satzungszweck in Wegfall
kommt. Sollte dann weder der DAV bestehen noch einen als steuerbegünstigte
Körperschaft anerkannten Rechtsnachfolger haben, wird das Vereinsvermögen
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten
sonstigen Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung
für einen gleichartigen gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13.03.2009.
| Sektion Sonneberg |
| 1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |
Schatzmeister |
| gez. H. Kirchner |
gez. G. Geyer |
gez. I. Rempel |
| (Herbert Kirchner) |
(Günter Geyer) |
(Ingrid Rempel) |
| Hauptverband |
| gez. 15/04/2009 |
(Siegel) |
gez. Susanne Riedl |
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Nr.1g), 13 Nr. 2h) der DAV-Satzung.